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Wer haftet für Schäden durch entlaufene Hunde? [Anzeige.]

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der AGILA Haustierversicherung und ist ebenfalls in AGILAs Tiermagazin erschienen (Ausgabe 01 | 23)

Selbst ein sehr gut erzogener Hund kann sich plötzlich erschrecken und sich losreißen, der Karabinerhaken einer Leine kann reißen oder der Hund schlüpft aus dem Halsband heraus. All das ist schnell passiert und keine Seltenheit. Die Liste denkbarer Optionen ist lang und wir alle haben sicherlich schon einmal die Geschichte eines entlaufenen Hundes verfolgt oder gar persönlich erlebt. 

Ich erinnere mich noch gut an meine Jugend und meinen damaligen Hund DJ. Sein bester Freund war ein Collie namens Shadow. Shadow lief immer ohne Leine und hörte sehr gut. Sein Frauchen ging Sonntag die gewohnte Runde, als der Spielmannszug unseres Schützenvereins den Weg kreuzte. Shadow war kein unsicherer Hund und dennoch rannte er los. Sie hatte keine Möglichkeit mehr auf ihn einzuwirken. Völlig panisch rannte er davon. Weil wir täglich miteinander spazieren gingen, klingelte sie bei mir und bat mich, ihr bei der Suche zu helfen. Wir haben eine gefühlte Ewigkeit gesucht, bis ich vorschlug, zu ihrem Pferd zu fahren. Sie hielt es für unmöglich, dass Shadow dort hingelaufen sei, weil der Hund die ungefähr 10 km lange Strecke bisher lediglich mit dem Auto zurück gelegt hatte. Wir versuchten dennoch unser Glück und tatsächlich lag er vor dem Stall. Shadow kannte die Strecke nur aus dem Kofferraum und hat den Pferdehof dennoch gefunden. Er ist mindestens 10 km gelaufen, hat Bahnschienen überquert und zweispurige Straßen. Er hatte den Schrecken deutlich sichtbar in seinem Gesicht stehen, war ansonsten aber Gott sei Dank unversehrt. 

Selbst ein noch so gut erzogener Hund, ein sicherer Hund kann plötzlich umschalten und losrennen. Was auf diesen 10 km hätte passieren können, mag ich mir gar nicht ausmalen. Von Autounfällen, bei denen mehrere Autos beteiligt sind, bis hin zu Fahrradfahrern, denen Shadow vor die Reifen hätte rennen können. 

Kurz gesagt: Es kann schnell eine Menge passieren und es kann schnell teuer werden.

Doch wer haftet eigentlich, wenn ein Hund einen Schaden verursacht?

 

Grundsätzlich haften wir Hundehalter für die Schäden, die unsere Hunde verursachen. Diese sogenannte Tierhalterhaftung regelt § 833 Satz 1 BGB. Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, d.h. der Tierhalter haftet für alle Schäden, auch ohne eigenes Verschulden. 

 

§ 833 S.1 BGB:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“ 

 

Doch erreicht diese Haftung eventuell eine Grenze, wenn es sich um einen entlaufenen Hund handelt? 

 

Grundsätzlich lässt sich erst einmal festhalten, dass die Haftung selbst dann besteht, wenn das Tier durch menschliches Verhalten provoziert wurde. Denkbar wäre hier zum Beispiel folgende Situation: Ein Jäger gibt einen Schuss ab, der Hund erschreckt sich, springt zur Seite, wodurch ein Radfahrer stürzt und sich verletzt. Der Tierhalter haftet also selbst dann, wenn das Tier unberechenbar reagiert. 

 

Ebenso gilt die Haftung mit der gleichen Argumentation auch für entlaufene Hunde und zwar unabhängig davon, warum der Hund entlaufen ist. 

Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme und zwar dann, wenn es sich um ein Tier handelt, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient und der Tierhalter bei der Beaufsichtigung seines Tieres keinerlei Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat. Dies regelt § 833 Satz 2 BGB. 

 

§ 833 S.2 BGB:

„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

 

Das Gesetz unterscheidet also zwischen Berufstieren (hierzu zählt zum Beispiel ein Hüte- oder Polizeihund), Erwerbstieren (zum Beispiel Zuchtpferde) und Unterhaltstieren (zum Beispiel Milchkühe). 

Sollte ein Tier, welches dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt seines Halters dient, einen Schaden verursachen, hängt die Haftung von dem sogenannten Entlastungsbeweis ab. Kann der Halter beweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat, während er das Tier beaufsichtigt hat, entfällt seine Haftung. Dies gilt auch, wenn der Schaden selbst bei Anwesenheit dieser Sorgfalt unvermeidbar gewesen ist. 

 

Doch wer haftet eigentlich, wenn das Tier durch eine fremde Person betreut wird und währenddessen ein Schaden entsteht?

 

Eine denkbare und klassische Situation wäre, dass jemand den Hund betreut und ausführt und dieser sich auf einem Spaziergang losreißt und einen anderen Hund beißt und verletzt. 

Wer in diesem Fall haftet, hängt davon ab, in welcher vertraglichen Beziehung die fremde Person zu dem Tierhalter steht. Handelt es sich um eine reine Gefälligkeit unter Familienmitgliedern oder Freunden, so haftet der Tierhalter auch ohne seine Anwesenheit. Handelt es sich jedoch um einem professionellen Hundesitter, sodass ein vertragliches Verhältnis zwischen diesem und dem Halter vorliegt, haftet der Hundesitter, es sei denn er kann den oben genannten Entlastungsbeweis erbringen und glaubhaft darlegen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt erbracht hat. 

 

 

Wir sind uns alle bewusst darüber, wie schnell ein Hund entlaufen kann. Wir alle sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit wir dieses Risiko so gering wie nur irgendwie möglich halten können. Silvester steht vor der Tür. Um sicher zu gehen, sollten wir unsere Hunde doppelt sichern. Am besten mit einem Brustgeschirr und einem Halsband, sodass man die Leine doppelt einhaken kann. 

 

Und wenn es doch dazu kommen sollte, dass unser Hund einen Schaden verursacht, dann sind wir mit einer Hundehaftpflichtversicherung auf der sicheren Seite. Diese ist noch nicht in allen Bundesländern Pflicht und teilweise auch erst ab einer bestimmten Widerristhöhe, doch wer schlau genug ist, versichert seinen Hund – egal, ob es eine Pflichtversicherung ist und egal ob klein oder groß. Empfehlen kann ich euch AGILA Haustierversicherung, bei der ihr bereits ab 4,08 EUR monatlich abgesichert seit.

Ihr findet diesen Artikel auch in AGILAs Tiermagazin (Ausgabe 01 / 23)

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Kommentare: 2
  • #1

    Kordula Feldmann (Donnerstag, 04 Januar 2024 15:49)

    unser Hund (nach der Geburt 6 Jahre im Käfig in Italien gelebt) ist vor rund 14 Monaten entlaufen. Auch nach großem Aufwand an Zeit und Kosten ist es uns nicht gelungen den Hund wieder zu sichern. Er ist gechipt und bei Tasso und Findefix registriert und selbstverständlich auch Haftpflicht versichert. Es fehlt von ihm jede Spur.
    Wie lange sind wir haftpflichtig falls er noch leben sollte und einen Unfall verursacht?

  • #2

    Verbellt & Gehoppelt (Freitag, 05 Januar 2024 10:49)

    Das ist wirklich eine schwere Frage, die im Ernstfall eine Einzelfallentscheidung werden wird. Mir ist kein vergleichbarer Fall bekannt, der höchstrichterlich entschieden wurde. Man kann grob gesprochen davon ausgehen, dass eine Haftung dann endet, wenn eine Rückkehr des Tieres als unwahrscheinlich eingestuft wird. Nach 14 Monaten wird dies wohl der Fall sein. Ggf. hat die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Tieres weitere Informationen.