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Unter welchen Voraussetzungen wird ein Hund als gefährlich eingestuft? [Anzeige.]

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der AGILA Haustierversicherung und dreht sich um das Verfahren zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes. Unter welchen Voraussetzungen wird ein Hund als gefährlich eingestuft? Und was hat diese Einstufung für Konsequenzen?

Bereits nach einem einmaligen Beißvorfall kann ein Hund als gefährlich im Sinne des Landeshundegesetzes eingestuft werden. Damit ein Hund bereits nach einem einmaligen Vorfall als gefährlich eingestuft wird, muss es sich um einen schweren Vorfall handeln. Das Verwaltungsgericht Trier hatte zum Beispiel einen Hund, der im Freilauf einen angeleinten Hund unvermittelt derart schwer gebissen hat, dass dieser verstarb, als gefährlich eingestuft.

 

Für die Einstufung als gefährlicher Hund ist nicht immer ein Beißvorfall zwingende Voraussetzung. Auch Hunde, die gewildert haben, im Rudel jagen, Personen in besonders aggressiver Art und drohender Weise angesprungen haben oder als extrem aggressiv bekannt sind, können als gefährlich eingestuft werden.

 

Gilt ein Hund vor dem Gesetz als gefährlich, so ist dies in der Regel mit der Anordnung eines Anlein- sowie Maulkorbzwangs und einer Kennzeichnungspflicht durch einen Chip verbunden. Zudem muss der Hundehalter einen Sachkundenachweis vorlegen.

Wie genau läuft die Einstufung als gefährlicher Hund ab?

Eine Behörde ordnet diese Einstufung gemäß des Landeshundegesetzes und Hundeverordnungen der einzelnen Bundesländer aufgrund eines Vorfalls oder seiner Rassezugehörigkeit an. Grundsätzlich kann also schon einmal festgehalten werden, dass jeder Hund von der Behörde als gefährlich eingestuft werden und nicht – wie so oft angenommen – nur sog. Listenhunde.

 

Gehen wir die unterschiedlichen Gründe für die Einstufung als gefährlicher Hund einmal der Reihe nach durch:

 

1. Option: Gefährlichkeitseinstufung nach einem Angriff auf einen Menschen

 

2. Option: Gefährlichkeitseinstufung nach einer Beißerei zwischen zwei Hunden

Hier muss grundsätzlich Berücksichtigung finden, dass Beißvorfälle zwischen Hunden eine arttypische Klärung der Rangfolge darstellen können. Demnach führt folgerichtig nicht jede (unbedeutende) Verletzung zur Einstufung eines Hundes als gefährlich. Gleichzeitig darf man aber auch nicht außer Acht lassen, dass viele Klärungen der Hierarchie mit Drohgebärden verbunden sind und ein Beißvorfall in diesem Rahmen nicht notwendig ist. Es bleibt also wie so oft eine Einzelfallentscheidung aufgrund aller Umstände.

 

3. Option: Gefährlichkeitseinstufung nach einem Angriff eines anderen Hundes Geht der Angriff nur von einem Hund aus und wird der andere Hunde bei dieser Beißerei schwer verletzt oder gar getötet, spricht viel für die Gefährlichkeit eines Hundes. An dieser Stelle darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine Gefährlichkeit nur dann bejaht werden kann, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig ist. Unstrittig bedeutet, dass die Schilderungen aller Beteiligten übereinstimmen müssen. Widerspricht zum Beispiel der Halter des Hundes, der als gefährlich eingestuft werden soll, den Schilderungen und bestreitet den Vorfall, kann die Gefährlichkeit nicht bejaht werden. Für den Halter des gebissenen Hundes ist es daher unabdingbar Beweise für den Vorfall zu sammeln. Gibt es Zeugen, die die Schilderungen bestätigen können? Wenn nicht, ist es ratsam, einen Tierarzt aufzusuchen und diesen zu bitten, aus der Wunde eine Speichelprobe zu entnehmen, die den Vorfall im Zweifel beweisen kann. Ich habe selbst schon erlebt, dass der Halter eines Hundes, der zugebissen hat, Personalien angab und versprach für die Tierarztkosten aufzukommen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Personalien falsch waren und die Person bestritt, an dem Tag überhaupt in dem Waldstück spazieren gegangen zu sein. Es ist wichtig, dass es Beweise gibt, daher lieber eine Speichelprobe zur Sicherheit, statt im Nachhinein auf allen Kosten sitzen zu bleiben und zusehen zu müssen, wie der andere Hundehalter und dessen potentiell gefährlicher Hund ohne Konsequenzen davon kommen. 

Der konkrete Ablauf durch die Behörde

Nach einem Beißvorfall erhält der Besitzer Post vom Ordnungsamt. Die Behörde teilt mit, dass sie gegen den Hundehalter ein behördliches Verfahren eingeleitet hat. Kenntnis erlangt die Behörde in der Regel durch Anzeige eines Betroffenen oder auch anonym oder durch einen Außendienstmitarbeiter. Der Hundehalter wird zur Stellungnahme aufgefordert. Jedoch ist er zur Schilderung aus seiner Sicht nicht verpflichtet. Sollte sich der Hundehalter zur Stellungnahme entscheiden, so kann ich als Juristin dazu raten, Zeugen – falls vorhanden – direkt mit Anschrift zu benennen und eigenen Verletzungen sowie mögliche Verletzungen des eigenen Hundes mit entsprechendem Attest oder Bildmaterial zu dokumentieren. Erhält die Behörde die Aussage des Hundehalters, entscheidet diese, ob der Hund als gefährlich eingestuft wird oder ob das Verfahren eingestellt wird.

 

Die Konsequenzen einer Einstufung als gefährlicher Hund

Die Behörde wird die Entscheidung schriftlich mitteilen. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben werden kann. Mit der Einstufung als gefährlicher Hund sind in der Regel Auflagen verbunden. So muss dieser Hund beispielsweise an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. Ein möglicher Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung hat hier keine aufschiebende Wirkung, d.h. die auferlegten Auflagen sind zu befolgen, solange über den Widerspruch entschieden wird. Es besteht auch die Möglichkeiten gegen einzelne Maßnahmen wie den Maulkorbzwang einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen, sodass ein Gericht hierüber entscheiden muss. Dieser Entscheidung liegt eine Interessenabwägung zugrunde, wobei sich die Interessen des Hundehalters auf freie Entfaltung sowie das Schutzinteresse der Bevölkerung gegenüberstehen.

 

Für die Haltung eines gefährlichen Hundes ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Hierzu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • berechtigtes Interesse an der Haltung dieses gefährlichen Hundes (zum Beispiel durch Vorliegen einer besonders engen Bindung zwischen Mensch und Hund)
  • Vorliegen eines bestandenen Wesenstests
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister
  • Sachkundenachweis
  • keine Tatsachen für die Annahme, dass die antragsstellende Person unzuverlässig ist (wird zum Beispiel angenommen, wenn behördliche Schreiben ignoriert wurden oder der Hundehalter vorbestraft ist)
  • Haftpflichtversicherung für den Hund
  • der Hund muss gechippt sein

Wird ein gefährlicher Hund ohne erforderliche Erlaubnis gehalten, stellt dies eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Der Hund kann ohne vorherigen Erlass einer Untersagungsverfügung sichergestellt werden.

Im schlimmsten Fall ordnet die Behörde nach der Einstufung als gefährlicher Hund die Tötung des Hundes an, da sie das Recht hat, besonders aggressive Hunde sicherzustellen und von Amts wegen euthanasieren zu lassen. 

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