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Konfliktpotential Katze [Anzeige.]

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit der AGILA Haustierversicherung und ist ebenfalls in AGILAs Tiermagazin erschienen (Ausgabe 04| 23)

Viele Katzenbesitzer möchten ihren Tieren möglichst viel Freiheit bieten und für die meisten gehört daher der Freigang zum Leben einer Katze dazu. Wenn man den Alltag eines Stubentigers mit dem eines Freigängers vergleicht, so ist es absolut nachvollziehbar, dass so viele Katzenbesitzer ihren Vierbeinern das Jagen, das Anschleichen und Klettern ermöglichen möchten. In Deutschland sind täglich Millionen von Katzen alleine unterwegs.

 

Doch nicht jeder Mensch mag Katzen und nicht jeder Mensch hat Verständnis für den Freiheitsdrang der Stubentiger. Daher wundert es wohl niemanden, dass es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Katzenbesitzern und dessen Nachbarn kommt. Das Problem besteht meist in den Hinterlassenschaften der Katzen, aber auch in zerstörten Gemüsebeeten und gejagten Singvögeln. Auch das Konfliktpotential beim Treffen einer freilaufenden Katze auf den Hund des Nachbarn ist nicht außer Acht zu lassen.

Ich liebe Tiere, doch auch ich habe mich schon sehr über Katzenkot in meinen Blumentöpfen und über von Katzen zerstörte Gemüsebeete geärgert. Und auch ich bekomme eine mittelschwere Krise, wenn eine Katze auf unserem Auto herum turnt :D Ich kann das Problem, den Zwiespalt, also absolut nachvollziehen. Da unsere Kaninchen tagsüber Zugang zu einem Freilauf haben, möchte ich nicht unbedingt, dass eine Katze dort herumschleicht. Ich möchte auch keinem Katzenbesitzer erklären müssen, dass ihre Katze aufgrund einer „Unterhaltung“ mit meinen Hunden verletzt wurde. Püppi ist teilweise sogar kleiner als eine Katze und Maybe noch jung, aber bei Queen hätte man sich sicher sein können, dass die Katze nicht unbeschadet das Grundstück verlassen würde, wenn Queen unbeaufsichtigt im Garten gewesen wäre. Auf der anderen Seite würde ich meiner Katze - falls ich eine hätte - auch den Freigang ermöglichen wollen. Kurzum: ich glaube jeder kann die betroffenen Parteien verstehen.

 

Doch wie ist eigentlich die Rechtslage?

 

Unabhängig davon, ob es um den Kot der Katze geht oder aber um aus dem Gartenteich des Nachbarn geangelte Fische, gibt das Gesetz einen Grundsatz vor, der jeden Tierhalter betrifft:

 

§ 833 S.1 BGB regelt, dass jeder Tierhalter grundsätzlich für alle Störungen und Schäden, die sein Tier verursacht, verschuldensunabhängig haftet.

 

Das bedeutet also, dass der Katzenbesitzer dem Nachbarn die durch seine Katze abhanden gekommenen Fische oder auch das zerstörte Blumenbeet ersetzen muss, sofern dieser beweisen kann, dass Nachbars Katze auch tatsächlich der „Täter“ ist. Den Beweis könnte zum Beispiel eine Wildtierkamera liefern, die man schon für kleines Geld bekommen kann. Ohne Beweis, keinen Schadensersatz.

 

Ist der Übeltäter ertappt, muss der Katzenbesitzer auf Verlangen des Nachbarn darüber hinaus geeignete Maßnahmen ergreifen, damit sich das Verhalten nicht wiederholt. Dies gilt allerdings nur dann, wenn aus der Sicht eines objektive Dritten die Beeinträchtigung „nach Art und Umfang das übliche Maß überschreitet“ und mithin unzumutbar ist. Unbestimmte Rechtsbegriffe wie „unzumutbar“ werden von den Gerichten im Einzelfall ausgelegt, wobei grundsätzlich die überwiegende Rechtsprechung die Haltung einer Katze mit Freilauf als üblichen Bestandteil der Lebensführung ansieht und vom Nachbarn geduldet werden muss. Eine Zumutbarkeit endet zum Beispiel, wenn es sich um mehrere Katzen handelt. 

Doch was passiert eigentlich, wenn die Katze im Garten des Nachbarn auf dessen Hund trifft und von diesem verletzt wird?

 

Grundsätzlich muss ein Hund zwar so gehalten werden, dass weder Menschen, Tiere noch Sachen von ihm gefährdet werden könne. Allerdings muss in diesem besonderen Fall der natürliche Verteidigungstrieb eines Hundes bezüglich seines Grundstücks berücksichtigt werden, sodass kein Ordnungsamt einen solchen Hund als gefährlich einstufen würde. Bezüglich der Tierarztkosten wird dem Halter der Katze ein Mitverschulden zugerechnet, sodass im Einzelfall entschieden wird, wer zu welchen Teilen haftet.

 

Konfliktlösungen

 

Grundsätzlich gilt bei Konfliktsituationen aufgrund freilaufender Katzen wie auch in anderen zivilrechtlichen Streitigkeiten, dass zunächst außergerichtlich der Dialog gesucht werden sollte, um Lösungen im Interesse aller finden zu könnten. Eine gemeinsam entwickelte Lösung könnte zum Beisiel darin liegen, dass Nachbar und Katzenbesitzer gemeinsam dafür Sorge tragen, dass die Katze die Singvögel nicht stören kann, indem Nistkästen in einer für die Katze unerreichbaren Höhe angebracht oder durch Blechmanschetten geschützt werden.

 

Sollte der Konflikt derart eskalieren, dass er zu einem Rechtsstreit wird, gibt es die Möglichkeit im Rahmen einer Mediation eine Lösung zu finden. Es gibt mittlerweile auch auf das Tierrecht fokussierte Mediatoren, die sich auf Streitigkeiten mit und um Tiere spezialisiert haben.

 

Definitiv keine Lösung stellen die häufig im Internet angebotenen Apparate dar, die Katzen abschrecken sollen. Auch wenn sie frei verkäuflich sind, stellen einige dieser Produkte einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz dar. Natürlich darf man laut mit einer Dose rappeln, um eine Katze zu vertreiben. Selbst der Gartenschlauch dürfte zwar unangemessen, aber tierschutzrechtlich vertretbar sein. Das Werfen von Steinen und Auslegen von Gift verstößt gegen das Tierschutzgesetz.

 

Fazit

 

Grundsätzlich muss man Katzen auf seinem Grundstück also dulden. Diese Duldungspflicht endet dort, wo Schäden entstehen, wobei die Hinterlassenschaften hier bereits hinzugezählt werden können. Problematisch wird in den meisten Fällen die Beweislast, wobei die Anschaffung einer Wildtierkamera für Klarheit sorgen kann. In jedem Fall sollte immer das außergerichtliche Gespräch gesucht werden. Ein Hauch mehr Rücksicht durch den Katzenhalter und ein „Schnuff“ mehr Verständnis durch den Nachbarn lassen sicher eine Lösung finden, mit der alle leben können. 

Ihr findet diesen Artikel auch in AGILAs Tiermagazin (Ausgabe 04 / 23).

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