· 

Die Haftung eines Tierhalters [Anzeige.]

Sowohl in meinem Alltag als Hundehalterin sowie zu meiner Zeit als Rechtsanwältin im Bereich des Tierrechts habe ich immer wieder den Eindruck bekommen, viele Hundehalter glauben, sie würden sich in einem rechtsfreien Raum befinden. Dass jedem Hundehalter eine Aufsichtspflicht zukommt, scheinen vielen zu verdrängen oder schlicht gar nicht zu wissen. Fakt ist jedoch: Sollte der eigene Hund einen Schaden verursachen, kann dies unter Umständen sehr teuer werden. Nicht selten führte dies zu Entsetzen und Fassungslosigkeit desjenigen Hundehalters, der sich zuvor äußerst rücksichtslos verhielt. Daher sollte jeder Hundehalter einige Grundsätze beherzigen und verinnerlichen.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass für jedem Hundehalter eine Aufsichtspflicht zukommt. Das bedeutet ganz grob gesprochen, dass man alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen muss, um eine Gefährdung anderer auszuschließen. Es darf also keine andere Person oder Sache zu Schaden kommen. Und selbst bei einem noch so gut ausgebildeten Hund bleibt aufgrund der Unberechenbarkeit der Tiere immer ein gewisses Risiko bestehen. Es reicht ein kleiner Moment der Unaufmerksamkeit oder eine Schrecksekunde und die Katastrophe ist da.

 

Ich erinnere mich noch sehr gut an eine Situation mit Queen. Damals war sie noch relativ jung, aber „schussfest“, um mal den Ausdruck zu verwenden, der in diesem Zusammenhang oft fällt. Wir sind an einer Hauptstraße entlang gegangen, die sie schon mehrere Male entlang gelaufen ist. Vor einer Gaststätte stand ein großer silbernen Aschenbecher, genau an demselben Platz wie sonst auch. Ich weiß nicht, ob sie ihn an diesem Tag das erste Mal bemerkte oder ob es an den Lichtverhältnisses lag, auf jeden Fall hat sie sich derart erschrocken, dass sie einen großen Sprung nach rechte machte – genau auf die Fahrbahn. Hätte ich sie nicht an der Leine geführt, wäre sie von einem Auto erfasst worden. In nur einer Sekunde kann so viel passieren.

 

Es kann also wirklich niemand das Risiko der Unberechenbarkeit seines Tieres ausschließen.

Aus diesem Grund bieten einige Hundeschulen und Vereine Übungsstunden und Seminare an, bei denen der Hundeführer das richtige Verhalten gegenüber Menschen und anderen Tieren lernt. In einigen Hundeschulden können Sachkundenachweise erlangt und Prüfungen diesbezüglich abgelegt werden. In einigen Bundesländern sind diese Sachkundenachweise ohnehin Voraussetzung für die Haltung eines Hundes. Im Falle eines Schadensereignisses kann ich sagen, dass die Rechtsposition eines ausgebildeten Hundes sowie des sachkundigen Hundehalters definitiv die bessere ist, also die des unerfahrenen Besitzers eines untrainierten Hundes.

Jeder Hundehalter ist verpflichtet für den Schaden aufzukommen, der sein Tier verursacht hat. Dies bestimmt § 833 BGB. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Hundehalter unabhängig von seinem Verschulden für alle von seinem Hund verursachten Schäden aufkommen muss.

 

Diese Haftung beginnt bei dem verwüsteten Blumenbeet des Nachbarn, geht über Beißvorfälle bis hin zur beschmutzten Kleidung aufgrund eines Hundes, der fremde Menschen anspringt. Ebenso führt völlig willkürliches Verhalten des Hundes zu einer Haftung seines Halters, wenn sich dieser zum Beispiel erschrickt, auf die Straße läuft und einen Verkehrsunfall verursacht. Das Amtsgericht Frankfurt ging in einem Urteil sogar soweit, dass der Tierhalter selbst dann haftet, wenn jemand vor seinem Hund davonläuft und sich hierbei verletzt. Auch in Abwesenheit des Tierhalters endet die Haftung nicht, denn auch hier besteht die Pflicht dafür zu sorgen, dass der Hund keinen Schaden verursachen kann.

 

Eine kleine Ausnahme gibt es allerdings doch: wird der Hund jedoch als Nutztier gehalten, wie zum Beispiel bei einem Förster, so kann sich der Halter von der Haftung befreien, wenn er beweisen kann, dass er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

Fraglich wäre allerdings, inwieweit der Hundehalter haftet, wenn er das Tier in Obhut gegeben hat und während dieses Zeitraumes ein Schaden entstanden ist. Um diese Frage beantworten zu können, muss differenziert werden:

Handelt es sich hierbei um Hundepensionen oder Hundesitter (mit denen ein – wenn auch mündlich geschlossener – Vertrag zustande gekommen ist), trägt der Tierhüter die Verantwortung für das Verhalten des ihm überlassenen Hundes, wenn er die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Zudem trägt jedoch auch der Hundehalter die Verantwortung für sein Tier, sodass gegebenenfalls Tierhüter und Halter zusammen haften.

 

Wenn kein Vertrag geschlossen worden ist, handelt es sich bei der Betreuung eines Hundes um eine Gefälligkeit. Auch hier haftet der Tierhalter unabhängig von seinem Verschulden im Falle eines Schadenseintritts. Der Gefällige haftet nur dann, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies wäre zum Beispiel dann anzunehmen, wenn der Hundehalter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Hund nicht ohne Leine laufen darf, der Gefällige diese Bitte missachtet und den Hund ohne Leine führt. Schäden, die der Hund bei seinem Betreuer verursacht, werden ebenfalls dem Hundehalter in Rechnung gestellt.


Zum Umfang der Haftung ist festzustellen, dass der Hundehalter grundsätzlich für den gesamten Schaden aufkommen muss. Hat der Geschädigte jedoch einen Teil dazu beigetragen, dass es zu dem Schaden gekommen ist, so kann dieses Mitverschulden bei der Haftung berücksichtigt werden. Hierbei lassen sich keine allgemeingültigen Grundsätze formulieren. Jeder Schaden wird hier als Einzelfall beurteilt, da alle individuellen Umstände mit in die Waagschale geworfen werden.

 

Ein Mitverschulden könnte zum Beispiel dann gegeben sein, wenn jemand einen fremden Hund ungefragt streichelt oder sich ein Hundehalter in eine Beißerei zweier Hunde begibt und hierbei verletzt wird.

 

Es kann sogar dazu kommen, dass die Haftung des Halters komplett ausgeschlossen wird. Unter erneutem Hinweis, dass jede Situation ein Einzelfall darstellt und man sich nicht darauf verlassen sollte, dass ein anderes Gericht genauso entscheidet: Es gab bereits Fälle, in denen ein Gericht aufgrund eines Warnschildes am Gartenzaun ein Mitverschulden desjenigen, der ungefragt den Garten betrat, derart hoch eingestuft hat, dass die Haftung des Hundehalters entfiel. Dennoch sollte man sich nicht hinter dem Warnschild verstecken, da es auch Gerichte gab, die anders entschieden haben. Trotzdem steht man als Gartenbesitzer erst einmal auf einer besseren Seite, wenn an den Ein- bzw. Ausgängen des Gartens ein entsprechendes Warnschild hängt. Ob der Hund nun tatsächlich „bissig“ ist oder nicht – sicher ist sicher.


Zum Abschluss möchte ich noch ein paar Worte zur Haftpflichtversicherung für den Tierhalter verlieren. Diese ist nämlich mehr als ratsam und in manchen Bundesländern sogar Pflicht. Ich glaube, dass uns allen bewusst (geworden) ist, wie schnell ein Schaden entstehen kann und wenn man sich Situationen im Straßenverkehr vor Augen führt, muss ich keinem erklären, wie schnell es sehr teuer werden kann. Ich halte es daher für absolut fahrlässig, keine Haftpflichtversicherung für sein Tier abzuschließen. Empfehlen kann ich euch die AGILA Haustierversicherung, bei der ihr bereits ab 4,08 EUR monatlich abgesichert seit.

Kommentar schreiben

Kommentare: 0